Die Tschernobylkinder brauchen immer noch unsere Hilfe
Die Tschernobylkatastrophe ist lange her und gerät zusehends in Vergessenheit, obwohl die Halbwertzeit noch nicht einmal erreicht ist.
Obwohl die Katastrophe weit weg geschah warnt das Bayerische Gesundheitsministerium heute immer noch vor dem Verzehr von Wildtieren und Waldfrüchten. Selbst in Südengland bereitet die Vermarktung der Schafe heute immer noch Probleme.
Heute ist die Alphastrahlung in Weißrussland (Belarus ) dreimal so hoch wie 1986. Und daran wird sich in den nächsten einhundert Jahren nichts ändern. Auch die verseuchte Fläche hat sich bis heute von 850 auf 3500 Quadratkilometer vervierfacht. Bis zum Jahr 2300 wird die Strahlung doppelt so hoch sein wie direkt nach dem Unfall. Besonders betroffen ist der Osten und Süden Weißrusslands. Hier werden Werte zwischen 740 und 3500 Becquerel pro Quadratmeter gemessen, also 14 – 70 fach höher als im Rest des Landes. Die Zahl der Mutationen in dieser Gegend haben sich verdoppelt und die Lebensrate vieler Tiere hat sich halbiert.
Was das für die dort wohnenden Menschen bedeutet und welche Auswirkungen das heute hat will ich wegen der grausamen Unvorstellbarkeit hier nicht beschreiben. Die Kinder der zweiten Generation sind also weitaus mehr gefährdet als ihre Eltern. Hier treten Erbschäden auf. Sie müssen vom Säuglingsalter an bereits mit der Verstrahlung leben und es ist schwierig und teuer an unverstrahlte Lebensmittel zu kommen. Das hat bei Kindern recht früh schlimme Krankheiten als Folge.
Und da dürfen wir nicht tatenlos zusehen.
Wenn unsere Kinder hier nach 30stündiger Fahrt mit ihren Betreuern aus dem Bus steigen, dann sehen sie auf den ersten Blick recht gesund aus. Doch die Realität sieht anders aus. Sie alle sind dringend erholungsbedürftig, leiden unter Mangelerscheiniungen und Unterernährung. Viele von Ihnen haben schwere Krankheiten durchgemacht.
In Weißrussland leiden die Menschen in erster Linie an Schilddrüsenerkrankungen, an erkranktem Immunsystem, Magenkrankheiten, Probleme mit der Bauchspeicheldrüse, Allergien usw. Ein weit verbreitetes Problem sind auch die neurologisch psychiatrischen Erkrankungen. Immer wieder müssen die Kinder zum Arzt oder ins Krankenhaus. Und immer wieder sind die Sorgen der Eltern da, wie sie ihre Kinder halbwegs gesund durchs Leben bringen können.
Das alles ist uns fremd. Und sollte man sich da nicht mal die Frage stellen, ob unser neues Auto so groß sein muss und so wichtig ist ? Wohin soll unsere Urlaubsreise gehen, damit wir unseren Freunden damit imponieren können ? Doch wie schnell verfliegt die erste Freude über das neue Auto. Und die Urlaubsreise gerät auch bald in Vergessenheit und wir planen wieder eine neue - ?
Bedenken wir aus welcher Not heraus russische Eltern ihre geliebten und kranken Kinder auf die weite Reise schicken und sie völlig fremden Menschen anvertrauen, allein in dem Wissen oder der Hoffnung, sie werden gesünder heimkehren. Wie anders ist es doch wenn Kinder sich nach dem Urlaub mit Tränen in den Augen und einer ganz festen Umarmung von ihren Gasteltern verabschieden. Wie groß ist die Freude wenn in gebrochenem deutsch ganz liebe Briefe kommen, wenn deren Eltern sich für unsere Gastfreundschaft bedanken und von dem hohen Erholungswert ihrer Kinder berichten.
Da bleibt sehr viel länger etwas – ganz viel Dankbarkeit, ganz liebe und oft sehr lange Kontakte und unvergessene Kinder.
Die Kinder von Tschernobyl wünschen sich auch eure Hilfe. Zu viele bekommen keine Chance sich hier zu erholen, weil uns das Geld fehlt. Sollte man sich da nicht fragen ob wir vielleicht nicht ein wenig von unserem Wohlstand zugunsten dem Elend dieser Welt abgeben - - Helfen Sie! Jetzt! Durch Spenden oder nehmen Sie Kinder in Ihre Obhut
Satzung
des Vereins
„Elterninitiative Tschernobylkinder Wardenburg e. V.“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Elterninitiative Tschernobylkinder Wardenburg“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 26203 Wardenburg.
Der Verein wurde am 26.02.2015 errichtet.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein dient der Völkerverständigung, die Förderung soll vorrangig den bedürftigen Kindern und Jugendlichen aus der Region Belarus zu Gute kommen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung, Organisation und Durchführung von Erholungsaufenthalten für die durch den Reaktorunfall von Tschernobyl strahlengeschädigten Kinder und Jugendliche, sowie die Unterstützung dieser Kinder und ihrer Familien.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kosten, die der Zweckverwirklichung dienen, werden erstattet.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitgliedes,
(b) durch freiwilligen Austritt,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein,
(d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(4) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder aus dem Verein ausschließen, soweit sie sich vorsätzlich oder grob fahrlässig vereinswidrig verhalten haben.
(5) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 4
Beschaffung der Vereinsmittel
Die Vereinsmittel werden beschafft
(a) durch freiwillige Spenden
(b) durch verschiedene Aktionen, die zugunsten des Vereinszwecks durchgeführt werden.
§ 5
Organe des Vereins
(a) Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
(1) (a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem Kassenwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 7
Mitgliederversammlung
(a) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(b) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragen.
(d) Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
(e) Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll erstellt und vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet
§ 8
Haushaltsführung
Die Aufnahme von Darlehen wird ausgeschlossen.
§ 9
Vereinsauflösung
(a) Der Beschluss der Vereinsauflösung kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(b) Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(c) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft übergeben werden, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke in der Förderung von Tschernobylkindern zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 26.02.2015 verabschiedet.
Wardenburg, den 26.02.2015
Die Satzung wurde am 14.04.2015 in § 7 (Mitgliederversammlung) unter Ziffer (b) ergänzt.
Willy Kayser (1.Vorsitzender)